[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rtrabwg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rtrabwg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frtrabwg\u002Fxml.zip",1266621,"§ 2","2","Abwicklung","Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes","Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.","RTRABWG - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes - § 2 Abwicklung\n\nDie öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Auflösung","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Abwickler","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Aufgaben des Abwicklers","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Anzeigepflicht","5",[],false]