[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rtrabwg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rtrabwg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frtrabwg\u002Fxml.zip",1266644,"§ 24","24","Beendigung der Abwicklung","Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes","(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.\n(2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.\n(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.","RTRABWG - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes - § 24 Beendigung der Abwicklung\n\n(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.\n(2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.\n(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Arreste und Zwangsvollstreckungen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Kostenfreiheit","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Restvermögen","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Auflösung und Abwicklung","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Sonstige öffentliche Rechtsträger","27",[],false]