[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rtrabwg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rtrabwg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frtrabwg\u002Fxml.zip",1266647,"§ 27","27","Sonstige öffentliche Rechtsträger","Übergangs- und Schlußbestimmungen","(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9.\nMai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über.\nDer zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21.\nDie treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26.\nMai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.\nMärz 1955 (Bundesgesetzbl.\nII S. 301, 305).\n(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16.\nAugust 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 26.\nApril 1961 (Bundesgesetzbl.\nII S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.\n(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8.\nMai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31.\nDezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8.\nMai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über.\nDies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8.\nMai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist.\nRechte Dritter bleiben unberührt.\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich.\nEr kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen.\nÜber Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über.\nIm übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) übertragen werden.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1.\nJuli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem 9.\nMai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über.\nDas gleiche gilt für die aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind.\nDie Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken.\nDie Verwaltung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.\nDie Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.\n(6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.","RTRABWG - Übergangs- und Schlußbestimmungen - § 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger [1\u002F2]\n\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9.\nMai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über.\nDer zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21.\nDie treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26.\nMai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.\nMärz 1955 (Bundesgesetzbl.\nII S. 301, 305).\n(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16.\nAugust 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 26.\nApril 1961 (Bundesgesetzbl.\nII S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.\n(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8.\nMai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31.\nDezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8.\nMai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über.\nDies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8.\nMai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist.\nRechte Dritter bleiben unberührt.\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich.\nEr kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen.\nÜber Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Beendigung der bisherigen 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