[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvermg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvermg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der\npreußischen Beteiligungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-05-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvermg\u002Fxml.zip",1266768,"§ 11","11","Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs",null,"Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt, darüber erforderlich und genügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund ist.","RVERMG - § 11 Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs\n\nIst als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt, darüber erforderlich und genügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Formvorschriften für die Übertragung von Rechten","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Unübertragbare Vermögensrechte","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern","14",[],false]