[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvermg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvermg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der\npreußischen Beteiligungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-05-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvermg\u002Fxml.zip",1266763,"§ 6","6","Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit",null,"(1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlungen, welche zwischen dem Bund und einem Land geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig anerkannt worden 1.vom Bund, daß das Land ein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde;\n2.vom Land, daß es kein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas anderes ergeben würde;\n3.vom Land, daß es kein Rückfallrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögensrecht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses Recht nicht mehr berufen.\n(2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vorschriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem anderen Rechtsträger als dem Bund oder einem Land zusteht und dieser andere Rechtsträger sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Bund darauf beruft.\n(3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts.","RVERMG - § 6 Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit\n\n(1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlungen, welche zwischen dem Bund und einem Land geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig anerkannt worden 1.vom Bund, daß das Land ein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde;\n2.vom Land, daß es kein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas anderes ergeben würde;\n3.vom Land, daß es kein Rückfallrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögensrecht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses Recht nicht mehr berufen.\n(2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vorschriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem anderen Rechtsträger als dem Bund oder einem Land zusteht und dieser andere Rechtsträger sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Bund darauf beruft.\n(3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Rückfallvermögen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Oberfinanzdirektionen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Übertragung der Rechte","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Unübertragbare Vermögensrechte","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken","9",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11\u002F12","1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert.\n2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188).\n3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind.\n4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.","2013-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020006.zip","rechtsprechung",false]