[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvermg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvermg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der\npreußischen Beteiligungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-05-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvermg\u002Fxml.zip",1266764,"§ 7","7","Übertragung der Rechte",null,"Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.","RVERMG - § 7 Übertragung der Rechte\n\nVermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Rückfallvermögen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Oberfinanzdirektionen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Unübertragbare Vermögensrechte","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Formvorschriften für die Übertragung von Rechten","10",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11\u002F12","1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert.\n2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188).\n3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind.\n4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.","2013-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020006.zip","rechtsprechung",false]