[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvermvg_6dv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvermvg_6dv","Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nder Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvermvg_6dv\u002Fxml.zip",1266800,"§ 11","11",null,"Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, werden durch eine Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Beteiligte zwei Mitglieder entsendet. Die Kommission ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, §§ 3 und 4 zuständig. Kommt innerhalb der Kommission eine Einigung nicht zustande, so wird die Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden; ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde oder des obersten Verwaltungsbeamten des Aufgabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverbandes) erforderlich.","RVERMVG_6DV - § 11\n\nZweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, werden durch eine Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Beteiligte zwei Mitglieder entsendet. Die Kommission ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, §§ 3 und 4 zuständig. Kommt innerhalb der Kommission eine Einigung nicht zustande, so wird die Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden; ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde oder des obersten Verwaltungsbeamten des Aufgabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverbandes) erforderlich.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 10","10",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 9","9",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 8","8",[31],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 12","12",[],false]