[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvg","Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvg\u002Fxml.zip",1266826,"§ 16","16","Dieselbe Angelegenheit","Angelegenheit","Dieselbe Angelegenheit sind 1.das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;\n2.das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;\n3.mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;\n3a.das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;\n4.eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;\n5.das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;\n6.das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;\n7.das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);\n8.das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;\n9.das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);\n10.im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über a)die Erinnerung,\nb)den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,\nc)die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;\n11.das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;\n12.das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und\n13.das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.","RVG - Angelegenheit - § 16 Dieselbe Angelegenheit\n\nDieselbe Angelegenheit sind 1.das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;\n2.das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;\n3.mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;\n3a.das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;\n4.eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;\n5.das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;\n6.das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;\n7.das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);\n8.das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;\n9.das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);\n10.im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über a)die Erinnerung,\nb)den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,\nc)die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;\n11.das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;\n12.das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und\n13.das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15a","Anrechnung einer Gebühr","15a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Abgeltungsbereich der Gebühren","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Rahmengebühren","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Verschiedene Angelegenheiten","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Besondere Angelegenheiten","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen","19",[49,55,59,66,72,76,81,87,91],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2025 – 5 B 39\u002F20.A",null,"2025-10-09","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7864","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Das Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO und das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 Nr. 5 RVG.","2025-03-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7521",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":65},"BFH, Beschl. v. 14.11.2023 – IV S 24\u002F23","ECLI:DE:BFH:2023:B.141123.IVS24.23.0","NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.","2023-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350197.zip","rechtsprechung",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 11.08.2022 – 20 F 9\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:110822B20F9.22.0","Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.","2022-08-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200594.zip",{"title":73,"ecli":51,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":54},"1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig. 2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.","2018-02-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5242",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":51,"date":79,"source_url":80,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 B 27\u002F15, 2 B 27\u002F15 (2 C 48\u002F16)","ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B27.15.0","2016-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600599.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":65},"BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 4 AS 27\u002F13 R","ECLI:DE:BSG:2014:020414UB4AS2713R0","Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann „dieselbe“ Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.","2014-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE149451527.zip",{"title":88,"ecli":51,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":54},"Zur Kostenverteilung und zum Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung in-folge Klaglosstellung im Berufungsverfahren, wenn bei Anfechtung eines Beitragsbescheides und einer darauf beruhenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie eines Antrags auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages die Berufung nur teilweise (hinsichtlich gepfän-deter Säumniszuschläge) zugelassen, die Kostenentscheidung im Zulassungsbeschluss aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde.","2012-09-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2880",{"title":92,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":93,"source_url":94,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.12.2010 – 3 E 124\u002F06","2010-12-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2195",false]