[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvg","Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvg\u002Fxml.zip",1266851,"§ 35","35","Hilfeleistung in Steuersachen","Außergerichtliche Beratung und Vertretung","(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.\n(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.","RVG - Außergerichtliche Beratung und Vertretung - § 35 Hilfeleistung in Steuersachen\n\n(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.\n(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Beratung, Gutachten und Mediation","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Verfahren vor den Verfassungsgerichten","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften","38",[],false]