[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvg-53a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvg","Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvg\u002Fxml.zip",1266872,"§ 53a","53a","Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung","Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe","Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.","RVG - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe - § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung\n\nStellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Festsetzung einer Pauschgebühr","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Erinnerung und Beschwerde","56",[],false]