[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvg","Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvg\u002Fxml.zip",1266814,"§ 8","8","Fälligkeit, Hemmung der Verjährung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.\n(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.","RVG - Allgemeine Vorschriften - § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung\n\n(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.\n(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Mehrere Auftraggeber","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Mehrere Rechtsanwälte","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Vorschuss","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Berechnung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Festsetzung der Vergütung","11",[49,56,61,67,73,79,85,90,95,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat70.20.0","Roter Punkt\n1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste.\n2. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden.\n3. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.\n4. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.","2025-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032158.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat73.20.0","Roter Punkt\n1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich.\n2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunktals rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in §156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem 1.Januar 1995 abgestellt wird.\n3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.\n4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032160.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – RiZ 2\u002F16","ECLI:DE:BGH:2024:130624BRIZ2.16.0",null,"2024-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE665012024.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 08.03.2023 – 7 ABR 10\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:080323.B.7ABR10.22.0","Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.","2023-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066313.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – XII ZB 104\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIIZB104.22.0","1. Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685\u002F11, FamRZ 2012, 1377).\n2. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.","2023-02-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303922023.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 12.12.2019 – B 14 AS 45\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS4518R0","Der Anspruch auf Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren unterliegt der vierjährigen Verjährung.","2019-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE186910205.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":64,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BSG, Beschl. v. 25.04.2018 – B 5 R 22\u002F18 B","ECLI:DE:BSG:2018:250418BB5R2218B0","2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE130471715.zip",{"title":91,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":92,"source_url":93,"source_type":94},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.01.2018 – 5 E 81\u002F16","2018-01-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5058","sachsen_rechtsprechung",{"title":96,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":97,"source_url":98,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 22.06.2017 – 30 W (pat) 43\u002F16","2017-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE228460964.zip",{"title":100,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 24.02.2017 – 24 W (pat) 54\u002F14","2017-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE226260964.zip",false]