[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rvo-354":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rvo","Reichsversicherungsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1911-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frvo\u002Fxml.zip",1266919,"§ 354","354",null,"Angestellte und Beamte","(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.\n(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.\n(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.\n(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.\n(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.","RVO - Krankenversicherung - Verfassung - Angestellte und Beamte - § 354\n\n(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.\n(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.\n(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.\n(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.\n(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Vierter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 353","353",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 352","352",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 351","351",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 355","355",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 356","356",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 357","357",[44,51,55,58,62,65],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 AZR 255\u002F17","ECLI:DE:BAG:2019:150519.U.7AZR255.17.0","§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende Zahlung der Vergütung aus der höheren Besoldungsgruppe verlangen.","2019-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600058074.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 905\u002F11","2014-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043327.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":57,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 947\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043326.zip",{"title":59,"ecli":16,"leitsatz":60,"date":53,"source_url":61,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 860\u002F11","Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende \"neue\" Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG (juris: BesVNG 2) in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übergegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körperschaft nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht bestimmte.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043334.zip",{"title":63,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":64,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 946\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043314.zip",{"title":66,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":67,"source_type":50},"BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 829\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043313.zip",false]