[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863358,"§ 15","15","Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit","Verfahren","Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde 1.bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder\n2.bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat\nund sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.","S_G - Verfahren - § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit\n\nDie zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde 1.bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder\n2.bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat\nund sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Abschluss der Sicherheitsüberprüfung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Sicherheitserklärung","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15a","Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle","15a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15b","Durchgängige Anzeigepflicht","15b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung","16",[],false]