[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-15b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863360,"§ 15b","15b","Durchgängige Anzeigepflicht","Verfahren","Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen: 1.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,\n2.Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,\n3.Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,\n4.Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und\n5.anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.\nDie Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.","S_G - Verfahren - § 15b Durchgängige Anzeigepflicht\n\nDie betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen: 1.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,\n2.Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,\n3.Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,\n4.Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und\n5.anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.\nDie Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15a","Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle","15a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Abschluss der Sicherheitsüberprüfung","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte","18",[],false]