[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863365,"§ 20","20","Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen","Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung","(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.\n(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.","S_G - Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung - § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen\n\n(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.\n(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Übermittlung und Zweckbindung","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten","23",[],false]