[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-27a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863374,"§ 27a","27a","Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle","Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich","(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\n(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.","S_G - Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich - § 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle\n\n(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\n(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Sicherheitserklärung","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25a","Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen","25a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Aktualisierung","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle","30",[],false]