[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863376,"§ 29","29","Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse","Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich","(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen 1.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,\n2.Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,\n3.Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und\n4.auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.\n(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.","S_G - Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich - § 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse\n\n(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen 1.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,\n2.Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,\n3.Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und\n4.auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.\n(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Aktualisierung","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27a","Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle","27a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Datenverarbeitung in Dateisystemen","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Reisebeschränkungen","32",[],false]