[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-s_g-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"s_g","Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fs_g\u002Fxml.zip",9863348,"§ 7","7","Arten der Sicherheitsüberprüfung","Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen","(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1.einfache Sicherheitsüberprüfung oder\n2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder\n3.erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen\ndurchgeführt.\n(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.","S_G - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen - § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung\n\n(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1.einfache Sicherheitsüberprüfung oder\n2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder\n3.erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen\ndurchgeführt.\n(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Einfache Sicherheitsüberprüfung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Erweiterte Sicherheitsüberprüfung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen","10",[],false]