[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267280,"§ 18","18","Rücknahme der Anerkennung","Anerkennung von Saatgut","Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.","SAATV - Anerkennung von Saatgut - § 18 Rücknahme der Anerkennung\n\nWird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17a","Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken","17a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Nachprüfung","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Gestattung des Inverkehrbringens","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20a","Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs","20a",[],false]