[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267297,"§ 31","31","Einleger","Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung","Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung \"Einleger\" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält: 1.bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n2.bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n3.bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,\n4.bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.\nDer Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.","SAATV - Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung - § 31 Einleger\n\nJede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung \"Einleger\" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält: 1.bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n2.bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n3.bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,\n4.bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.\nDer Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30a","Pflanzenpass","30a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Aufdrucketikett","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Etikett","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Angabe einer Saatgutbehandlung","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Angaben in besonderen Fällen","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Verschließung","34",[],false]