[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267267,"§ 8","8","Mängel des Feldbestandes","Anerkennung von Saatgut","(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.\n(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn 1.zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und\n2.die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.","SAATV - Anerkennung von Saatgut - § 8 Mängel des Feldbestandes\n\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.\n(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn 1.zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und\n2.die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Feldbestandsprüfung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6a","Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs","6a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Wiederholungsbesichtigung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Probenahme","11",[],false]