[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267318,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2006, 362 - 371;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\n1Getreide außer Mais und Sorghum\n1.1Fremdbesatz\n1.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut (Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)\n1\t2\t3\t4\n1.1.1.1\tPflanzen, die\n1.1.1.1.1\tnicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nbei Getreide außer Roggen\t5\t15\t30\nbei Roggen\t5\t15\n1.1.1.1.2\tim Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;\t5\t15\nhandelt es sich bei den Erbkomponenten um\na)eine CMS-Mutterlinie von Gerste,\n10\t15\nb)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,\n30\nc)eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,\n10\t15\nd)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,\n30\ne)einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,\n5\t15\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029;\nwird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz\n1.1.1.2\tPflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen\t2\t6\t6\n1.1.1.3\tPflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,\t5\t10\t10\ndavon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer\t1\t2\t2\n1.1.2Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\n1.2Gesundheitszustand\n1.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut(Pflanzen)\n1\t2\t3\n1.2.1.1\tMutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale\t10\t20\n1.2.1.2\tWeizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)\t3\t5\n1.2.1.3\tZwergsteinbrand (Tilletia controversa)\t1\t1\n1.2.2Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.\n1.2.3In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.\n1.3Mindestentfernungen\n1.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n1.3.1.1\tbei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na)\tanderer Sorten derselben Art,\nb)\tderselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit\nund\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können\t300\t250\n1.3.1.2\tbei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit\t100\t50\n1.3.1.3\tbei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art\t100\t50\n1.3.1.3a\tbei Hybridsorten von Weizen\na)bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten\n25\t25\nb)bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;\n300\t25\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029\n1.3.1.3b\tbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na)\tanderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb)\tderselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente\t1 000\t500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente\t600\n1.3.1.4\tbei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art\t50\t20\n1.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n1.3.3Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.\n1.4Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n1.4.1Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.\nH. betragen.\nWird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.\n1.4.2Bei Hybridsorten von Roggen\n1.4.2.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v.\nH. betragen,\n1.4.2.2darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.\n1.4.3Bei Hybridsorten von Gerste\n1.4.3.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v.\nH. betragen,\n1.4.3.2muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v.\nH. betragen,\n1.4.3.3wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.\n1.4.4Bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass\n1.4.4.1bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v.\nH. betragen muss,\n1.4.4.2bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v.\nH. betragen muss,\n1.4.4.3der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.\n2Mais und Sorghum\n2.1Fremdbesatz\n2.1.1Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut(v.\nH.)\tZertifiziertes Saatgut(v.\nH.)\n1\t2\t3\n2.1.1.1\tbei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)\t0,1\t0,1\n2.1.1.2\tbei frei abblühenden Sorten von Mais\t0,1\t0,5\n2.1.1.3\tbei Hybridsorten von Sorghum\nin der Blütezeit, männliche Komponente\t0,1\t0,1\nin der Blütezeit, weibliche Komponente\t0,1\t0,3\nin der Reifezeit\t0,1\t0,1\n2.1.1.4\tbei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von SorghumAnzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche\t5\t15\n2.1.2Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v.\nH. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v.\nH. nicht übersteigen.\n2.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n2.2.1Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1\tin dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v.\nH. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,\nbei einer Feldbesichtigung\t0,5 v.\nH.\nbei allen Feldbesichtigungen zusammen\t1   v.\nH.\n2.2.1.2\tbei Sorghum\t0,1 v.\nH.\n2.2.2Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen\n2.2.2.1in ausreichender Zahl vorhanden sein und\n2.2.2.2in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.\n2.2.3Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.\n2.3GesundheitszustandDer Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.\n2.4Mindestentfernungen\n2.4.1Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.\n2.4.2Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v.\nH. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.\n2.4.3Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n2.4.4Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v.\nH., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z.\nB. bei 5,7 v.\nH. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).\n2.4.5Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten: a)zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,\nb)zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.\nIn Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.\n3Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1Fremdbesatz\n3.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut zweiter Generation(Pflanzen)\n1\t2\t3\t4\n3.1.1.1\tPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:\nbei Futtererbse, Ackerbohne\t5\t15\t30\nbei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke\t5\t15\t15\nbei allen anderen Arten\t5\t15\n3.1.1.2\tPflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,\t10\t30\t30\ndavon\nAckerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer\tje 3\tje 5\nWeidelgräser anderer Arten bei Weidelgras\t3\t10\nWeidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium\t3\t10\nAmpferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen\t3\t5\n3.1.2Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.\n3.2Gesundheitszustand\n3.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut(Pflanzen)\n1\t2\t3\n3.2.1.1\tBrandkrankheiten bei Gräsern\t3\t15\n3.2.1.2\tsamenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken\tje 10\tje 30\n3.2.1.3\t(weggefallen)\n3.2.2Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.\n3.2.3Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.\n3.3Mindestentfernungen\n3.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n3.3.1.1\tzu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na)\tanderer Sorten derselben Art,\nb)\tderselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\nbei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich\t400\t200\nbei fremdbefruchtenden Arten,\nwenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist\t200\t100\nwenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist\t100\t50\n3.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n3.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n4Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume\n4.1Fremdbesatz\n4.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut(Pflanzen)\n1\t2\t3\n4.1.1.1\tPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören\t5\t15\n4.1.1.2\tPflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen\t10\t25\n4.1.1.3\tAckerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein\tje 10\tje 10\n4.1.1.4\tLeindotter und Leinlolch bei Lein\tje 1\tje 2\n4.1.2Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n4.1.3Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:\nBasissaatgut(v.\nH.)\tZertifiziertes Saatgut(v.\nH.)\n1\t2\t3\n4.1.3.1\tInzuchtlinien\t0,1\n4.1.3.2\tEinfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Komponente\t0,1\t0,3\nb) weibliche Komponente\t0,2\t1,0\n4.1.4Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v.\nH. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v.\nH. betragen.\n4.2\tGesundheitszustand\nBei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\n4.2.1\tBrennfleckenkrankheiten\t10 Pflanzen\n4.2.2\tWelkekrankheiten\t10 Pflanzen\n4.2.1.1\tBrennfleckenkrankheiten bei Lein\t10 Pflanzen\n4.2.1.2\tWelkekrankheiten bei Lein\t10 Pflanzen\n4.2.2Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.\n4.3Mindestentfernungen\n4.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n4.3.1.1\tzu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na)\tanderer Sorten derselben Art,\nb)\tderselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten\t200\t100\nHybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps\t500\t300\nmonözischem Hanf\t5 000\t1 000\nbei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen\t400\t200\n4.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n4.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n5Sonnenblume\n5.1Fremdbesatz\n5.1.1Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\tBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut(Pflanzen)\n1\t2\t3\nPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören\t2\t7\n5.1.2Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut(v.\nH.)\tZertifiziertes Saatgut(v.\nH.)\n1\t2\t3\n5.1.2.1\tInzuchtlinien\t0,2\n5.1.2.2\tEinfachhybriden bei der Verwendung als\na)\tmännliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v.\nH. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)\t0,2\nb)\tweibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)\t0,5\n5.1.2.3\tInzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als\na)\tmännliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v.\nH. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)\t0,5\nb)\tweibliche Erbkomponente\t1,0\n5.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n5.2.1Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v.\nH. nicht überschreiten.\n5.2.2Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.\n5.2.3Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben.\nFalls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.\n5.3GesundheitszustandDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.\n5.4Mindestentfernungen\n5.4.1Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n5.4.1.1\tbei Hybridsorten\t1 500\t500\n5.4.1.2\tbei anderen als Hybridsorten\t750\t500\n5.4.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6Rüben\n6.1Fremdbesatz\n6.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut(v.\nH.)\tZertifiziertes Saatgut(v.\nH.)\n1\t2\t3\n6.1.1.1\tPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören\t0,5\t1\ndavon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe\n0,1\t0,2\n6.1.1.2\tPflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen\t1\t1\n6.2GesundheitszustandDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.\n6.3Mindestentfernung\n6.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\n(m)\n1\t\t2\n6.3.1.1\tfür die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta\t\t1 000\n6.3.1.2\tfür die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe\n6.3.1.2.1\tzu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na)der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist\n600\nb)der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist\n300\n6.3.1.2.2\tzu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na)der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist\n600\nb)der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist\n300\n6.3.1.2.3\tzu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist\t\t600\n6.3.1.2.4\tzwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität\t\t300\n6.3.1.2.5\tzu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta\t\t1 000\n6.3.1.3\tNummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.\n6.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6.3.3Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.\n7Gemüse\n7.1FremdbesatzDer Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\n7.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nin Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)\tgepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände\nabweichende Typen (Pflanzen)\tandere Sorten (Pflanzen)\tabweichende Typen (v.\nH.)\tandere Sorten (v.\nH.)\n1\t2\t3\t4\t5\n7.1.1.1\tZwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen\t20\t5\t1\t0,2\n7.1.1.1a\tSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch\t10\t1\t0,5\t0,1\n7.1.1.2\tPorree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl\t20\t2\t2\t0,2\n7.1.1.3\tSellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine\t \t \t1\t0,2\n7.1.1.4\tMangold, Rote Rübe\t \t \t2\t0,2\n7.1.1.5\tHerbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel\t20\t5\t2\t0,2\n7.1.1.6\tKerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat\t20\t5\t1\t0,1\n7.1.1.7\tWassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,\t \t \t0,1\t0\n7.1.1.8\tPrunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne\t10\t1\n7.1.1.9\tZuckermais, Puffmais\n7.1.1.9.1\tHybridsorten\t\t\t0,1\t0,1\n7.1.1.9.2\tfrei abblühende Sorten\t\t\t0,5\t0,5\n7.1.2Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.\n7.1.3Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.\n7.2Gesundheitszustand\n7.2.1Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\n7.2.1.1\tBrennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn.\nMycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist\t25\n7.2.1.2\tFettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist\t10\n7.2.2Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n7.2.2.1\tBlattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie\t1 v.\nH.\n7.2.2.2\tBakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate\t0\n7.2.3In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n7.2.3.1\tUmfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl\t0\n7.2.3.2\tAdernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl\t1 v.\nH.\n7.2.3.3\tKrätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke\tje 5 v.\nH.\n7.2.3.4\tBakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke\t0\n7.2.4Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.\n7.3Mindestentfernungen\n7.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n7.3.1.1\tbei Roter Rübe\n7.3.1.1.1\tzu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)\t600\t300\n7.3.1.1.2\tzu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)\t1 000\t600\n7.3.1.1.3\tzu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta\t1 000\t1 000\n7.3.1.2\tbei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten\t1 000\t600\n7.3.1.3\tbei Wurzelzichorie, Industriezichorie\n7.3.1.3.1\tzu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart\t1 000\t1 000\n7.3.1.3.2\tzu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe\t600\t300\n7.3.1.4\tbei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können\t500\t300\n7.3.1.5\tbei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können\t500\t300\n7.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.\n7.3.3Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.\n------- 1) Sortengruppen von Roter Rübe:Gruppe\tMerkmale\n1\t2\n1\tMit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n2\tMit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe\n3\tMit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe\n4\tMit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n5\tMit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n6\tMit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe","SAATV - Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) [1\u002F7]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2006, 362 - 371;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\n1Getreide außer Mais und Sorghum\n1.1Fremdbesatz\n1.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut (Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)\n1\t2\t3\t4\n1.1.1.1\tPflanzen, die\n1.1.1.1.1\tnicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nbei Getreide außer Roggen\t5\t15\t30\nbei Roggen\t5\t15\n1.1.1.1.2\tim Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;\t5\t15\nhandelt es sich bei den Erbkomponenten um\na)eine CMS-Mutterlinie von Gerste,\n10\t15\nb)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,\n30\nc)eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,\n10\t15\nd)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,\n30\ne)einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,\n5\t15\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029;\nwird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz\n1.1.1.2\tPflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen\t2\t6\t6\n1.1.1.3\tPflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,\t5\t10\t10\ndavon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer\t1\t2\t2\n1.1.2Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\n1.2Gesundheitszustand\n1.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut(Pflanzen)\tZertifiziertes Saatgut(Pflanzen)\n1\t2\t3\n1.2.1.1\tMutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale\t10\t20\n1.2.1.2\tWeizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)\t3\t5\n1.2.1.3\tZwergsteinbrand (Tilletia controversa)\t1\t1\n1.2.2Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.\n1.2.3In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.\n1.3Mindestentfernungen\n1.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut(m)\tZertifiziertes Saatgut(m)\n1\t2\t3\n1.3.1.1\tbei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na)\tanderer Sorten derselben Art,\nb)\tderselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit\nund\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können\t300\t250\n1.3.1.2\tbei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit\t100\t50\n1.3.1.3\tbei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art\t100\t50\n1.3.1.3a\tbei Hybridsorten von Weizen\na)bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten\n25\t25\nb)bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;\n300\t25\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029\n1.3.1.3b\tbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na)\tanderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb)\tderselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und\nc)\tanderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente\t1 000\t500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente\t600\n1.3.1.4\tbei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art\t50\t20",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48a","Übergangsvorschrift","48a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Verschließung, Wiederverschließung","48",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3","(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)","anlage-3",[],false]