[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-anlage-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267325,"Anlage 3","anlage-3","(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2006, 372 - 384;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes\n1\tGetreide\n1.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie   (B = Basissaat-           gut    Z = Zertifiziertes           SaatgutZ-1 = Zertifiziertes           Saatgut           erster           Generation\tMindest-keimfähigkeit\tHöchstgehaltanFeuchtigkeit\tTechnischeMindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12\tGewicht desProbenteilsfür diePrüfung nach den Spalten6 bis 11\tSonstige Anfor- derungen\ninsgesamt\tinnerhalb der Mengenach Spalte 6\tinnerhalb der Mengenach Spalte 8\nandereGetreide-arten\tandereArten alsGetreide\tHederichund Korn-rade zusammen\tFlughaferund Flug-hafer-bastarde\tTaumel-lolch\nZ-2 = Zertifiziertes           Saatgut           zweiter           Generation)\t(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\n1.1.1\tNackthafer, Hafer, Rauhafer\t\tB\t85\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ-1\t85\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.2\tGerste\t\tB\t92\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\nZ-1\t92\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\n1.1.3\tRoggen\t\tB\t85\t15\t98\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ\t85\t15\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.4\tTriticale\t\tB\t85\t16\t98\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ-1\t85\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\nZ-2\t80\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.5\tWeichweizen,\t\tB\t92\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nHartweizen, Spelz\t\tZ-1\t92\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.6\tMais\t\tB\t90\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t1 000\t-\nZ\t90\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t1 000\t-\n1.1.7\tSorghum\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t900\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t900\t-\nSudangras\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t250\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t250\t-\nHybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t300\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t300\t-\n1.2\tSaatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.\n1.3\tGesundheitszustand\n1.3.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1.3.2\tAn Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:\n1.3.2.1\tbei Basissaatgut\t1\n1.3.2.2\tbei Zertifiziertem Saatgut\n1.3.2.2.1\tvon Hybridsorten von Roggen\t4\n1.3.2.2.2\taußer Hybridsorten von Roggen\t3\n1.3.3\tAn Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.\n1.3.4\tDas Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n2\tGräser\n2.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie   (B = Basis-           saatgut    Z = Zerti-           fiziertes           Saatgut)\tMindest-keimfähig-keit\tHöchstge-haltanFeuchtig-keit\tTechnischeMindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten\tGewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spal-ten 10 bis 15\tSons- tige An- forde- rungen\nbezogen auf das Gewicht\tin einem Probenteil nach Spalte 16innerhalb einer Menge nach Spalte 6\ninsge-samt\tinnerhalb einer Mengenach Spalte 6\teine ein- zelne Art\tabweichend von Spalte 7 oder 10\neine ein-zel- ne Art\tabweichendvon Spalte 7\tQuecke\tAcker- fuchs- schwanz\tFlughafer und Flug- hafer- bastarde\tSeide und Kreuzkraut\tAmpfer außer Kl.\nSauer- ampfer und Strand- ampfer\nQuecke\tAcker- fuchs- schwanz\n(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\t14\t15\t16\t17\n2.1.1\tWeißes Straußgras\t\tB\t80\t14\t90\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t1\t5\nZ\t80\t14\t90\t2,0\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t2\t5\n2.1.2\tSonstige Straußgräser\t\tB\t75\t14\t90\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t1\t5\nZ\t75\t14\t90\t2,0\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t2\t5\n2.1.3\tWiesenfuchsschwanz\t\tB\t70\t14\t75\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t30\nZ\t70\t14\t75\t2,5\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t30\n2.1.4\tGlatthafer\t\tB\t75\t14\t90\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t80\nZ\t75\t14\t90\t3,0\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t80\n2.1.5\tKnaulgras\t\tB\t80\t14\t90\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t30\nZ\t80\t14\t90\t1,5\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t30\n2.1.6\tRohrschwingel\t\tB\t80\t14\t95\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t50\nZ\t80\t14\t95\t1,5\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t50\n2.1.7\tHaar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel\t\tB\t75\t14\t85\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t30\nZ\t75\t14\t85\t2,0\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t30\n2.1.8\tWiesenschwingel\t\tB\t80\t14\t95\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t50\nZ\t80\t14\t95\t1,5\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t50\n2.1.9\tRotschwingel\t\tB\t75\t14\t90\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t30\nZ\t75\t14\t90\t1,5\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t30\n2.1.10\tDeutsches Weidelgras\t\tB\t80\t14\t96\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t60\nZ\t80\t14\t96\t1,5\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t60\n2.1.11\tsonstige Weidelgräser,\t\tB\t75\t14\t96\t0,3\t\t\t\t20\t5\t5\t0\t0\t2\t60\nFestulolium\t\tZ\t75\t14\t96\t1,5\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t60\n2.1.12\tLieschgräser\t\tB\t80\t14\t96\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t2\t10\nZ\t80\t14\t96\t1,5\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t5\t10\n2.1.13\tHainrispe,\t\tB\t75\t14\t85\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t1\t5\nGemeine Rispe\t\tZ\t75\t14\t85\t2,0\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t2\t5\n2.1.14\tSumpfrispe,\t\tB\t75\t14\t85\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t1\t5\nWiesenrispe\t\tZ\t75\t14\t85\t2,0\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t2\t5\n2.1.15\tGoldhafer\t\tB\t70\t14\t75\t0,3\t\t\t\t20\t1\t1\t0\t0\t1\t5\nZ\t70\t14\t75\t3,0\t1,0\t0,3\t0,3\t\t\t\t0\t0\t2\t5\n2.2\tGesundheitszustand\n2.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n2.2.2\tGallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.\n2.2.3\tDas Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n3\tLeguminosen\n3.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie   (B = Basissaatgut    Z = Zertifiziertes           Saatgut)Z-1 = Zertifiziertes           Saatgut           erster           GenerationZ-2 = Zertifiziertes           Saatgut           zweiter           Generation    H = Handels-           saatgut)\tMindest-keim-fähigkeit\tHöchst- anteilanhart-schaligenKörnern\tHöchst-gehalt anFeuchtig-keit\tTechni- scheMindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten\tGewicht desProbenteilsfür diePrüfungnachdenSpalten10 bis 14\tSons-stige An-forde-rungen\nbezogen auf das Gewicht\tin einem Probenteil nach Spalte 15innerhalb der Menge nach Spalte 7\ninsge-samt\tinnerhalb der Mengenach Spalte 7\teine ein- zelne Art\tabweichend von Spalte 8 oder 10\neine ein-zelneArt\tabwei-chendvonSpalte 8Steinklee\tSteinklee\tFlughaferundFlughafer-bastarde\tSeideundKreuzkraut\tAmpfer außerKleinem Sauer-ampferundStrand-ampfer\n(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\t14\t15\t16\n3.1.0\tGeißraute\t\tB\t60\t40\t12\t97\t0,3\t\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t200\nZ\t60\t40\t12\t97\t2,0\t1,5\t0,3\t\t\t0\t0\t10\t200\n3.1.1\tHornklee\t\tB\t75\t40\t12\t95\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t30\nZ\t75\t40\t12\t95\t1,8\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t30\n3.1.2\tWeiße Lupine,\t\tB\t80\t20\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nGelbe Lupine\t\tZ-1, Z-2\t80\t20\t16\t98\t0,5\t0,3\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.1.3\tBlaue Lupine, Schmalblättrige Lupine\t\tB\t75\t20\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nZ-1, Z-2\t75\t20\t16\t98\t0,5\t0,3\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.1.4\tGelbklee\t\tB\t80\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t50\nZ\t80\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t50\n3.1.5\tBastardluzerne, Sandluzerne\t\tB\t80\t40\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t50\nZ\t80\t40\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t50\n3.1.5a\tBlaue Luzerne\t\tB\t80\t40\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t50\nZ-1, Z-2\t80\t40\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t50\n3.1.6\tEsparsette\t\tB\t75\t20\t12\t95\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2}\t600\t(Früchte)\nZ\t75\t20\t12\t95\t2,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5}\t400\t(Samen)\nH\t75\t20\t12\t95\t3,5\t2,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5}\n3.1.7\tFuttererbse\t\tB\t80\t-\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nZ-1, Z-2\t80\t-\t16\t98\t0,5\t0,3\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.1.8\tAlexandriner Klee\t\tB\t80\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t60\nZ\t80\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t60\n3.1.9\tSchwedenklee\t\tB\t80\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t20\nZ\t80\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t20\n3.1.10\tInkarnatklee\t\tB\t75\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t80\nZ\t75\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t80\n3.1.11\tRotklee\t\tB\t80\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t50\nZ\t80\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t50\n3.1.12\tWeißklee\t\tB\t80\t40\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t20\nZ\t80\t40\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t20\n3.1.13\tPersischer Klee\t\tB\t80\t20\t12\t97\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t20\nZ\t80\t20\t12\t97\t1,5\t1,0\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t20\n3.1.14\tAckerbohne\t\tB\t80\t5\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nZ-1, Z-2\t80\t5\t16\t98\t0,5\t0,3\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.1.15\tPannonische Wicke,\t\tB\t85\t20\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nSaatwicke\t\tZ-1, Z-2\t85\t20\t16\t98\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\nH\t85\t20\t16\t97\t2,0\t1,5\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.1.16\tZottelwicke\t\tB\t85\t20\t16\t98\t0,3\t\t\t20\t0\t0\t0\t2\t1 000\nZ-1, Z-2\t85\t20\t16\t98\t1,0\t0,5\t0,3\t\t\t0\t0\t5\t1 000\n3.2\tGesundheitszustand\n3.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.\nBei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall.\n3.2.2\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n3.2.3\tVon Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.\n3.2.4\tDas Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.\n4\tSonstige Futterpflanzen\n4.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie   (B = Basis-           saatgut    Z = Zerti-           fiziertes           Saatgut)    \tMindest-keim-fähigkeit\tHöchstge-haltanFeuchtig-keit\tTechnische Mindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten\tGewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten10 bis 13\tSons-stige An-forde-rungen\nbezogen auf das Gewicht\tin einem Probenteil nach Spalte 14innerhalb der Menge nach Spalte 6\ninsge-samt\tinnerhalb einer Mengenach Spalte 6\teine ein- zelne Art\tabweichend von Spalte 7 oder 10\neineeinzelneArt\tabweichendvon Spalte 7\tFlughaferund Flug-hafer-bastarde\tSeideundKreuzkraut\tAmpferaußer KleinemSauerampferundStrandampfer\nHede- rich\tAcker-senf\n(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(v.\nH.)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\t14\t15\n4.1.1\tKohlrübe\t\tB\t80\t10\t98\t0,3\t\t\t\t20\t0\t0\t2\t100\nZ\t80\t10\t98\t1,0\t0,5\t0,3\t0,3\t\t0\t0\t5\t100\n4.1.2\tFutterkohl\t\tB\t75\t10\t98\t0,3\t\t\t\t20\t0\t0\t3\t100\nZ\t75\t10\t98\t1,0\t0,5\t0,3\t0,3\t\t0\t0\t10\t100\n4.1.3\tPhazelie\t\tB\t80\t13\t96\t0,3\t\t\t\t20\t0\t0\t\t40\nZ\t80\t13\t96\t1,0\t0,5\t\t\t\t0\t0\t\t40\n4.1.4\tÖlrettich\t\tB\t80\t10\t97\t0,3\t\t\t\t20\t0\t0\t2\t300\nZ\t80\t10\t97\t1,0\t0,5\t0,3\t0,3\t\t0\t0\t5\t300\n4.2\tGesundheitszustand\n4.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.2\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.3\tDas Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5\tÖl- und Faserpflanzen\n5.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie      (B = Basis-              saatgut        Z = Zertifi-              ziertes              Saatgut    Z-1 = Zertifi-              ziertes              Saatgut              erster              Gene-              ration    Z-2 = Zertifi-              ziertes              Saatgut              zweiter              Gene-              ration    Z-3 = Zertifi-              ziertes              Saatgut              dritter              Gene-              ration       H = Handels-              saatgut)    \tMindest-keim-fähigkeit\tHöchstge-haltanFeuchtig-keit\tTechnische Mindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten\tGewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten7 bis 13\tSons-stige An-forde-rungen\nbezogenauf dasGewicht\tin einem Probenteil nach Spalte 14\ninsge- samt\tinnerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7\nFlughaferund Flug-hafer-bastarde\tSeide und Kreuzkraut\tHederich\tAmpferaußerKleinemSauerampfer undStrand-ampfer\tAcker-fuchs-schwanz\tTaumel-lolch\n(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(v.\nH.)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\t14\t15\n5.1.1\tSareptasenf\t\tB\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t2\t\t\t40\nZ\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t40\n5.1.2\tRaps\t\tB\t85\t9\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t2\t\t\t100\nZ\t85\t9\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t100\n5.1.3\tSchwarzer Senf\t\tB\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t2\t\t\t40\nZ\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t40\nH\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t40\n5.1.4\tRübsen\t\tB\t85\t9\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t2\t\t\t70\nZ\t85\t9\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t70\n5.1.5\tHanf\t\tB\t75\t10\t98\t\t30\t0\t0\t\t\t\t\t600\nZ-1, Z-2\t75\t10\t98\t\t30\t0\t0\t\t\t\t\t600\n5.1.6\tSojabohne\t\tB\t80\t16\t98\t\t5\t0\t0\t\t\t\t\t1 000\nZ-1, Z-2\t80\t16\t98\t\t5\t0\t0\t\t\t\t\t1 000\n5.1.7\tSonnenblume\t\tB\t85\t10\t98\t\t5\t0\t0\t\t\t\t\t1 000\nZ\t85\t10\t98\t\t5\t0\t0\t\t\t\t\t1 000\n5.1.8\tLein\nFaserlein\t\tB\t92\t13\t99\t\t15\t0\t0\t\t\t4\t2\t150\nZ-1, Z-2, Z-3\t92\t13\t99\t\t15\t0\t0\t\t\t4\t2\t150\nsonstiger Lein\t\tB\t85\t13\t99\t\t15\t0\t0\t\t\t4\t2\t150\nZ-1, Z-2, Z-3\t85\t13\t99\t\t15\t0\t0\t\t\t4\t2\t150\n5.1.9\tMohn\t\tB\t80\t10\t98\t\t25\t0\t0\t\t\t\t\t10\nZ\t80\t10\t98\t\t25\t0\t0\t\t\t\t\t10\n5.1.10\tWeißer Senf\t\tB\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t2\t\t\t200\nZ\t85\t10\t98\t0,3\t\t0\t0\t10\t5\t\t\t200\n5.2\tGesundheitszustand\n5.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5.2.2\tVon Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v.\nH. der Körner befallen sein.\n5.2.3\tVon Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v.\nH. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v.\nH. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.\n5.2.4\tDas Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum\nbei Sareptasenf, Schwarzem Senf\tnur bis zu\t20\nbei Raps, Sonnenblume\tnur bis zu\t10\nbei Rübsen, Weißem Senf\tnur bis zu\t5\nSklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5.2.5\tDas Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.\nDas Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.\n5.2.6\tDas Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.\n6\tRüben\n6.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tMindest-keimfähigkeit\tHöchstgehalt an Feuchtigkeit\tTechnischeMindest-reinheit\tHöchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas Gewicht\tSonstigeAnforderungen\n(v.\nH. derreinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. desGewichts)\t(v.\nH.)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\n6.1.1\tRunkelrübe\nMonogermsaatgut\t73\t15\t97\t0,3\nPräzisionssaatgut\t73\t15\t97\t0,3\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v.\nH.\nDiploiden\t73\t15\t97\t0,3\nsonstige Sorten\t68\t15\t97\t0,3\n6.1.2\tZuckerrübe\nMonogermsaatgut\t80\t15\t97\t0,3\nPräzisionssaatgut\t75\t15\t97\t0,3\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v.\nH.\nDiploiden\t73\t15\t97\t0,3\nsonstige Sorten\t68\t15\t97\t0,3\n6.2\tGesundheitszustand\n6.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n6.2.2\tDas Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n7\tGemüse\n7.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tMindest-keimfähigkeit\tHöchstgehaltanFeuchtigkeit\tTechnischeMindest-reinheit\tHöchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas Gewicht\tSonstigeAn-forderungen\n(v.\nH. derreinen Körneroder Knäuel)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. desGewichts)\t(v.\nH.)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\n7.1.1\tZwiebel, Schalotte\t\t70\t13\t97\t0,5\n7.1.1a\tWinterheckenzwiebel\t\t65\t\t97\t0,5\n7.1.2\tPorree\t\t65\t13\t97\t0,5\n7.1.2a\tKnoblauch\t\t65\t\t97\t0,5\n7.1.2b\tSchnittlauch\t\t65\t\t97\t0,5\n7.1.3\tKerbel\t\t70\t\t96\t1\n7.1.4\tSellerie\t\t70\t13\t97\t1\n7.1.5\tSpargel\t\t70\t15\t96\t0,5\n7.1.6\tMangold\t\t70\t\t97\t0,5\n7.1.7\tRote Rübe\t\t70\t15\t97\t0,5\n7.1.8\tKohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,\nWeißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nRosenkohl, Chinakohl\t75\t10\t97\t1\n7.1.9\tBlumenkohl\t\t70\t10\t97\t1\n7.1.10\tHerbstrübe, Mairübe\t\t80\t10\t97\t1\n7.1.11\tPaprika, Chili\t\t65\t13\t97\t0,5\n7.1.12\tEndivie\t\t65\t13\t95\t1\n7.1.13\tChicorée, Blattzichorie\t\t65\t\t95\t1,5\n7.1.13a\tWurzelzichorie, Industriezichorie\t\t80\t\t97\t1\n7.1.14\tWassermelone, Melone\t\t75\t\t98\t0,1\n7.1.15\tGurke\t\t80\t13\t98\t0,1\n7.1.16\tRiesenkürbis\t\t80\t\t98\t0,1\n7.1.17\tGartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini\t\t75\t13\t98\t0,1\n7.1.18\tArtischocke, Cardy\t\t65\t\t96\t0,5\n7.1.19\tMöhre\t\t65\t13\t95\t1\n7.1.20\tFenchel\t\t70\t\t96\t1\n7.1.21\tSalat\t\t75\t13\t95\t0,5\n7.1.22\tTomate\t\t75\t13\t97\t0,5\n7.1.23\tPetersilie\t\t65\t13\t97\t1\n7.1.24\tPrunkbohne\t\t80\t15\t98\t0,1\n7.1.25\tBuschbohne, Stangenbohne\t75\t15\t98\t0,1\n7.1.26\tErbse (außer Futtererbse)\t80\t15\t98\t0,1\n7.1.27\tRettich, Radieschen\t70\t10\t97\t1\n7.1.27a\tRhabarber\t\t70\t\t97\t0,5\n7.1.28\tSchwarzwurzel\t70\t13\t95\t1\n7.1.29\tAubergine\t\t65\t\t96\t0,5\n7.1.30\tSpinat\t\t75\t13\t97\t1\n7.1.31\tFeldsalat\t\t65\t13\t95\t1\n7.1.32\tDicke Bohne\t\t80\t15\t98\t0,1\n7.1.33\tZuckermais, Puffmais\t\t85\t\t98\t0,1\n7.2\tGesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:\n7.2.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n7.2.2\tDas Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n8\tSaatgutmischungen\n8.1\tMischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n8.1.1\tDie Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.\n8.1.2\tDer Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v.\nH. des Gewichtes betragen.\n8.1.3\tDer Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.\nDie Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.Bei Inzuchtlinien 250 g.In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v.\nH. der reinen Körner.Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v.\nH. der reinen Körner.Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Höchstbesatz von 0,8 v.\nH. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.(weggefallen)Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nBei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v.\nH.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Ein Höchstbesatz von 1 v.\nH. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.Ein Höchstbesatz von 0,5 v.\nH. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v.\nH. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nAußer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.(weggefallen)(weggefallen)Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.(weggefallen)Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v.\nH.Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v.\nH.Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v.\nH.Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v.\nH.Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.\nH. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.\nH. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v.\nH. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.\nH. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v.\nH. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v.\nH. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v.\nH. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\nDer Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.\nH., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v.\nH. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.\nH. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v.\nH. der reinen Körner.Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v.\nH.\nDie Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.\nDie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.\nAugust 2029.Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, beiBasissaatgut                 99,5 v.\nH.Zertifiziertem Saatgut   99,0 v.\nH.","SAATV - Schlussvorschriften - Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) [1\u002F9]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2006, 372 - 384;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes\n1\tGetreide\n1.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nArt\tKategorie   (B = Basissaat-           gut    Z = Zertifiziertes           SaatgutZ-1 = Zertifiziertes           Saatgut           erster           Generation\tMindest-keimfähigkeit\tHöchstgehaltanFeuchtigkeit\tTechnischeMindest-reinheit\tHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12\tGewicht desProbenteilsfür diePrüfung nach den Spalten6 bis 11\tSonstige Anfor- derungen\ninsgesamt\tinnerhalb der Mengenach Spalte 6\tinnerhalb der Mengenach Spalte 8\nandereGetreide-arten\tandereArten alsGetreide\tHederichund Korn-rade zusammen\tFlughaferund Flug-hafer-bastarde\tTaumel-lolch\nZ-2 = Zertifiziertes           Saatgut           zweiter           Generation)\t(v.\nH. der reinen Körner)\t(v.\nH.)\t(v.\nH. des Gewichts)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(Körner)\t(g)\n1\t2\t3\t4\t5\t6\t7\t8\t9\t10\t11\t12\t13\n1.1.1\tNackthafer, Hafer, Rauhafer\t\tB\t85\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ-1\t85\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.2\tGerste\t\tB\t92\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\nZ-1\t92\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\n1.1.3\tRoggen\t\tB\t85\t15\t98\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ\t85\t15\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.4\tTriticale\t\tB\t85\t16\t98\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nZ-1\t85\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\t-\nZ-2\t80\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.5\tWeichweizen,\t\tB\t92\t16\t99\t4\t1\t3\t1\t0\t0\t500\t-\nHartweizen, Spelz\t\tZ-1\t92\t16\t98\t6\t3\t4\t3\t0\t0\t500\nZ-2\t85\t16\t98\t10\t7\t7\t3\t0\t0\t500\t-\n1.1.6\tMais\t\tB\t90\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t1 000\t-\nZ\t90\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t1 000\t-\n1.1.7\tSorghum\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t900\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t900\t-\nSudangras\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t250\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t250\t-\nHybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras\t\tB\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t300\t-\nZ\t80\t14\t98\t0\t0\t0\t0\t0\t0\t300\t-\n1.2\tSaatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.\n1.3\tGesundheitszustand\n1.3.1\tDas Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1.3.2\tAn Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:\n1.3.2.1\tbei Basissaatgut\t1\n1.3.2.2\tbei Zertifiziertem Saatgut\n1.3.2.2.1\tvon Hybridsorten von Roggen\t4\n1.3.2.2.2\taußer Hybridsorten von Roggen\t3\n1.3.3\tAn Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.\n1.3.4\tDas Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n2\tGräser\n2.1\tReinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 2","(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)","anlage-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 1","(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)","anlage-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48a","Übergangsvorschrift","48a",[],[],false]