[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatv-anlage-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatv","Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatv\u002Fxml.zip",1267338,"Anlage 5","anlage-5","(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut\n1.1\"EU-Norm\"\n1.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n1.3Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.3aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n1.4Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)\n1.5Sortenbezeichnung 2) 4)\n1.6Kategorie 3)\n1.7Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben \"Technische Mischung\"\n1.8\"Probenahme ...\" (Monat, Jahr)\n1.9Erzeugerland\n1.10Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel\n1.11Zusätzliche Angaben\n2Standardsaatgut\n2.1\"EU-Norm\"\n2.2\"Standardsaatgut\"\n2.3Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer\n2.4Art 1)\n2.5Sortenbezeichnung 2)\n2.6Bezugsnummer\n2.7Wirtschaftsjahr der Schließung\n2.8(weggefallen)\n2.9Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel\n2.10Zusätzliche Angaben\n3Handelssaatgut\n3.1\"EU-Norm\"\n3.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n3.3Kennzeichen der Zulassungsstelle\n3.3aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n3.4\"Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\"\n3.5Art 1)\n3.6Zulassungsnummer\n3.7\"Probenahme ...\" (Monat, Jahr)\n3.8Aufwuchsgebiet\n3.9Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n3.10Zusätzliche Angaben\n4Saatgutmischungen\n4.1\"Bundesrepublik Deutschland\"\n4.2Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n4.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n4.3\"Saatgutmischung für ...\" (Verwendungszweck)\n4.4Mischungsnummer\n4.5\"Verschließung ...\" (Monat, Jahr)\n4.6Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n4.7Zusätzliche Angaben\n5Anerkanntes Vorstufensaatgut\n5.1Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11\n5.2\"Vorstufensaatgut\"\n6Nicht anerkanntes Saatgut\n6.1Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde\n6.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n6.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n6.3Art 1)\n6.4Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort \"Komponente\"\n6.5Kategorie\n6.6Bei Hybridsorten das Wort \"Hybride\"\n6.7Kennnummer des Feldes oder der Partie\n6.8Angegebenes Gewicht der Packung\n6.9\"Noch nicht anerkanntes Saatgut\"\n7Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\n7.1Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5\n7.2„Bundessortenamt”5)\n7.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n7.3Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes\n7.3aPartienummer5)\n7.4vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung\n7.5Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d\n7.6„Nur für Tests und Versuche“5)\n8.Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben\n----------1)Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.\n2)Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.\n3)Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.\n4)Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.\n5)Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.","SAATV - Schlussvorschriften - Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut\n1.1\"EU-Norm\"\n1.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n1.3Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.3aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n1.4Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)\n1.5Sortenbezeichnung 2) 4)\n1.6Kategorie 3)\n1.7Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben \"Technische Mischung\"\n1.8\"Probenahme ...\" (Monat, Jahr)\n1.9Erzeugerland\n1.10Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel\n1.11Zusätzliche Angaben\n2Standardsaatgut\n2.1\"EU-Norm\"\n2.2\"Standardsaatgut\"\n2.3Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer\n2.4Art 1)\n2.5Sortenbezeichnung 2)\n2.6Bezugsnummer\n2.7Wirtschaftsjahr der Schließung\n2.8(weggefallen)\n2.9Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel\n2.10Zusätzliche Angaben\n3Handelssaatgut\n3.1\"EU-Norm\"\n3.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n3.3Kennzeichen der Zulassungsstelle\n3.3aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n3.4\"Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\"\n3.5Art 1)\n3.6Zulassungsnummer\n3.7\"Probenahme ...\" (Monat, Jahr)\n3.8Aufwuchsgebiet\n3.9Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n3.10Zusätzliche Angaben\n4Saatgutmischungen\n4.1\"Bundesrepublik Deutschland\"\n4.2Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n4.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n4.3\"Saatgutmischung für ...\" (Verwendungszweck)\n4.4Mischungsnummer\n4.5\"Verschließung ...\" (Monat, Jahr)\n4.6Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n4.7Zusätzliche Angaben\n5Anerkanntes Vorstufensaatgut\n5.1Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11\n5.2\"Vorstufensaatgut\"\n6Nicht anerkanntes Saatgut\n6.1Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde\n6.2\"Bundesrepublik Deutschland\"\n6.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n6.3Art 1)\n6.4Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort \"Komponente\"\n6.5Kategorie\n6.6Bei Hybridsorten das Wort \"Hybride\"\n6.7Kennnummer des Feldes oder der Partie\n6.8Angegebenes Gewicht der Packung\n6.9\"Noch nicht anerkanntes Saatgut\"\n7Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\n7.1Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5\n7.2„Bundessortenamt”5)\n7.2aAmtlich zugeteilte Seriennummer\n7.3Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes\n7.3aPartienummer5)\n7.4vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung\n7.5Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d\n7.6„Nur für Tests und Versuche“5)\n8.Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben\n----------1)Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.\n2)Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.\n3)Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.\n4)Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.\n5)Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 4","(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)","anlage-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 3","(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)","anlage-3",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anlage 6","(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)","anlage-6",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 7","(zu § 45 Abs. 1)","anlage-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 8","(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)","anlage-8",[],false]