[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatverkg_1985-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatverkg_1985","Saatgutverkehrsgesetz ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatverkg_1985\u002Fxml.zip",1267376,"§ 23","23","Verbot der Irreführung","Verbot der Irreführung, Gewährleistung","(1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.\n(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt.","SAATVERKG_1985 - Saatgutordnung - Verbot der Irreführung, Gewährleistung - § 23 Verbot der Irreführung\n\n(1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.\n(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22a","Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial","22a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24",null,"24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Saatgutmischungen","26",[],false]