[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatverkg_1985-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatverkg_1985","Saatgutverkehrsgesetz ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatverkg_1985\u002Fxml.zip",1267355,"§ 7","7","Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte","Anerkanntes Saatgut","Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte, 1.deren Zulassung beantragt ist oder\n2.deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,\nauch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.","SAATVERKG_1985 - Saatgutordnung - Anerkanntes Saatgut - § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte\n\nDie Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte, 1.deren Zulassung beantragt ist oder\n2.deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,\nauch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Ausführungsvorschriften für die Anerkennung","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Voraussetzungen für die Anerkennung","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Verpflichtungen des Saatguterzeugers","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Nachprüfung","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Im Ausland erzeugtes Saatgut","10",[],false]