[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saatverkg_1985-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saatverkg_1985","Saatgutverkehrsgesetz ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaatverkg_1985\u002Fxml.zip",1267356,"§ 8","8","Verpflichtungen des Saatguterzeugers","Anerkanntes Saatgut","Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 1.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,\n2.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,\n3.das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und\n4.den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.\nEr hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.","SAATVERKG_1985 - Saatgutordnung - Anerkanntes Saatgut - § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers\n\nWer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 1.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,\n2.das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,\n3.das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und\n4.den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.\nEr hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Ausführungsvorschriften für die Anerkennung","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Nachprüfung","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Im Ausland erzeugtes Saatgut","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Ermächtigungen","11",[],false]