[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenr-dv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":24,"citing_decisions":37,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenr-dv","Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenr-dv\u002Fxml.zip",1267456,"§ 1","1","Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen","Leitungsrechtserstreckung","Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.","SACHENR-DV - Leitungsrechte - Leitungsrechtserstreckung - § 1 Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen\n\nDie Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. 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Zum öffentlichen Leitungsnetz gehörende Abwasserleitungen dienen der Fortleitung von Abwasser im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG; das gilt unabhängig davon, ob die Leitungen Durchleitungsfunktion haben oder nur das Grundstück entsorgen, in dem sie liegen.\n2. Die Nichtnutzung einer von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erfassten Leitung am maßgeblichen Stichtag hindert das Entstehen einer Dienstbarkeit nicht, wenn das Versorgungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt Betreiber der Anlage im Sinne der Vorschrift ist.","2021-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305372021.zip","rechtsprechung",{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.07.2019 – 5 A 1134\u002F17",null,"2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5603","sachsen_rechtsprechung",{"title":52,"ecli":47,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":50},"1. Übernimmt ein Zweckverband Abwasseranlagen, die auf Kosten seiner Mitglieder herge-stellt wurden, sind dafür in die Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (i. d. F. ab 23. Mai 2004) als Finanzbedarf des Zweckverbands nur die Kosten einzustellen, die der Zweckverband dem Mitglied für die Übernahme der Anlagen zu erstatten hat, es sei denn, die Globalberechnung sieht eigene Investitionen des Verbands in diese Anlagen vor. 2. Die Unwirksamkeit des Beitragsteils der Abwassersatzung eines Zweckverbands berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bildung anlagenbezogener öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Satzung. Beitragsbescheide für die anlagenbezogenen Einrichtungen können dann aber nicht mehr auf eine zuvor geltende Beitragssatzung für eine aufgabenbezogene Einheitseinrichtung gestützt werden, selbst wenn diese Beitragssatzung wirksam war. 3. Beim Wechsel von einer aufgabenbezogenen zu anlagenbezogenen Einrichtungen und umgekehrt steht einem Abwasserzweckverband grundsätzlich ein ebenso weites Organisationsermessen zu, wie bei der erstmaligen Einrichtungsbildung. Ist jedoch bereits vor dem Wechsel für einige Grundstücke eine höhere Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt, als dies für die anderen, nach dem Wechsel zur selben Einrichtung gehörenden Grundstücke dann noch mög-lich wäre, oder ist vor dem Wechsel für einige Grundstücke die sachliche Beitragspflicht bereits in geringerer Höhe entstanden, als sie nach dem Wechsel für andere Grundstücke derselben Einrichtung entsteht, kann dies das Organisationsermessen zusätzlich einschränken.","2015-07-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4263",{"title":56,"ecli":47,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":44},"BGH, Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 176\u002F13","1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.\n2. Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.","2014-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316112014.zip",false]