[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenr-dv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenr-dv","Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenr-dv\u002Fxml.zip",1267459,"§ 4","4","Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte","Inhalt der Rechte und Bescheinigungsverfahren","(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko 1.das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betreten oder sonst zu benutzen,\n2.auf dem Grundstücka)bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes)aa)die Leitung auf einem Gestänge, auf Masten, Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder in einem Kanal zu führen,\nbb)die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtungen (Buchstabe aa) einschließlich der Fundamente und Gründungen nebst Zubehör und dazu erforderliche Einrichtungen zur Informationsübermittlung zu halten, zu unterhalten, instandzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,\ncc)die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Transformatoren-, Umformer-, Regler- und Pumpstationen, Umspannwerke und vergleichbare bestehende Sonder- und Nebenanlagen und alle sonstigen für Energieumwandlung, Druckregelung und Fortleitung auf dem Grundstück eingerichteten Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu erneuern,\nb)bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes)aa)Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu führen,\nbb)die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Brunnen, Brunnengalerien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwasserrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffentliche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern,\nc)bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese einschließlich der zu ihrer Anlage errichteten Dämme und Deiche und der erforderlichen Entwässerungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit dies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei Hochwasser vollständig oder teilweise zu überfluten,\nd)bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meßanlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und die gewässerkundliche Meßanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder zu erneuern.\nDie Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit ein.\nFür den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3.\nOktober 1990 maßgeblich.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer.\n(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erbbauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden.\nBei Energieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß er in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeichnenden Schutzstreifen 1.keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft,\n2.duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch soweit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so gehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb der Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall ist, entfernt werden,\n3.das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder abträgt und\n4.einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so bewirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht gestört werden.\nDas Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht verlangt werden.\nBreite und Anordnung des Schutzstreifens bestimmen sich nach den für die Anlage am 3.\nOktober 1990 geltenden technischen Normen, wenn solche nicht bestehen, nach sachverständiger Beurteilung.\nMaßgeblich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang.\nSoweit der Schutzstreifen nach dem 2.\nOktober 1990 schmaler sein kann, beschränkt er sich auf diesen Umfang.\nIst das Recht bereits im Grundbuch eingetragen, können alle Beteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutzstreifens verlangen.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der Dienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht verlangt werden, die 1.nach der Energieverordnung vom 1.\nJuni 1988 (GBl.\nI Nr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen,\n2.nach dem Wassergesetz vom 2.\nJuli 1982 (GBl.\nI Nr. 26 S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,\n3.der Ersten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2.\nJuli 1982 (GBl.\nI Nr. 26 S. 477), die durch die Vierte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 25.\nApril 1989 (GBl.\nI Nr. 11 S. 151) geändert worden ist,\n4.der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom 2.\nJuli 1982 (GBl.\nI Nr. 26 S. 487),\n5.den Abwassereinleitungsbedingungen vom 22.\nDezember 1987 (GBl. 1988 I Nr. 3 S. 27) oder\n6.den Wasserversorgungsbedingungen vom 26.\nJanuar 1978 (GBl.\nI Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen vom 15.\nJanuar 1979 (GBl.\nI Nr. 6 S. 60)\nzulässig waren.\nDer Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehörendes Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin in dem am 3.\nOktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen, instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefährdung nicht zu befürchten ist.\n(5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen werden.\n(6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheinigung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.","SACHENR-DV - Leitungsrechte - Inhalt der Rechte und Bescheinigungsverfahren - § 4 Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte [1\u002F2]\n\n(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko 1.das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betreten oder sonst zu benutzen,\n2.auf dem Grundstücka)bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes)aa)die Leitung auf einem Gestänge, auf Masten, Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder in einem Kanal zu führen,\nbb)die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtungen (Buchstabe aa) einschließlich der Fundamente und Gründungen nebst Zubehör und dazu erforderliche Einrichtungen zur Informationsübermittlung zu halten, zu unterhalten, instandzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,\ncc)die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Transformatoren-, Umformer-, Regler- und Pumpstationen, Umspannwerke und vergleichbare bestehende Sonder- und Nebenanlagen und alle sonstigen für Energieumwandlung, Druckregelung und Fortleitung auf dem Grundstück eingerichteten Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu erneuern,\nb)bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes)aa)Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu führen,\nbb)die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Brunnen, Brunnengalerien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwasserrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffentliche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern,\nc)bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese einschließlich der zu ihrer Anlage errichteten Dämme und Deiche und der erforderlichen Entwässerungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit dies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei Hochwasser vollständig oder teilweise zu überfluten,\nd)bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meßanlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und die gewässerkundliche Meßanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder zu erneuern.\nDie Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit ein.\nFür den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3.\nOktober 1990 maßgeblich.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer.\n(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erbbauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden.\nBei Energieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß er in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeichnenden Schutzstreifen 1.keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft,\n2.duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch soweit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so gehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb der Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall ist, entfernt werden,\n3.das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder abträgt und\n4.einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so bewirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht gestört werden.\nDas Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht verlangt werden.\nBreite und Anordnung des Schutzstreifens bestimmen sich nach den für die Anlage am 3.\nOktober 1990 geltenden technischen Normen, wenn solche nicht bestehen, nach sachverständiger Beurteilung.\nMaßgeblich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang.\nSoweit der Schutzstreifen nach dem 2.\nOktober 1990 schmaler sein kann, beschränkt er sich auf diesen Umfang.\nIst das Recht bereits im Grundbuch eingetragen, können alle Beteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutzstreifens verlangen.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der Dienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht verlangt werden, die 1.nach der Energieverordnung vom 1.\nJuni 1988 (GBl.\nI Nr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen,\n2.nach dem Wassergesetz vom 2.\nJuli 1982 (GBl.\nI Nr. 26 S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Behördenzuständigkeit","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Geltung des Bescheinigungsverfahrens","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Bestandsschutz","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung","7",[50,56,60],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.07.2019 – 5 A 1134\u002F17",null,"2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5603","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"1. Übernimmt ein Zweckverband Abwasseranlagen, die auf Kosten seiner Mitglieder herge-stellt wurden, sind dafür in die Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (i. d. F. ab 23. Mai 2004) als Finanzbedarf des Zweckverbands nur die Kosten einzustellen, die der Zweckverband dem Mitglied für die Übernahme der Anlagen zu erstatten hat, es sei denn, die Globalberechnung sieht eigene Investitionen des Verbands in diese Anlagen vor. 2. Die Unwirksamkeit des Beitragsteils der Abwassersatzung eines Zweckverbands berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bildung anlagenbezogener öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Satzung. Beitragsbescheide für die anlagenbezogenen Einrichtungen können dann aber nicht mehr auf eine zuvor geltende Beitragssatzung für eine aufgabenbezogene Einheitseinrichtung gestützt werden, selbst wenn diese Beitragssatzung wirksam war. 3. Beim Wechsel von einer aufgabenbezogenen zu anlagenbezogenen Einrichtungen und umgekehrt steht einem Abwasserzweckverband grundsätzlich ein ebenso weites Organisationsermessen zu, wie bei der erstmaligen Einrichtungsbildung. Ist jedoch bereits vor dem Wechsel für einige Grundstücke eine höhere Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt, als dies für die anderen, nach dem Wechsel zur selben Einrichtung gehörenden Grundstücke dann noch mög-lich wäre, oder ist vor dem Wechsel für einige Grundstücke die sachliche Beitragspflicht bereits in geringerer Höhe entstanden, als sie nach dem Wechsel für andere Grundstücke derselben Einrichtung entsteht, kann dies das Organisationsermessen zusätzlich einschränken.","2015-07-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4263",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":65},"BGH, Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 176\u002F13","1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.\n2. Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.","2014-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316112014.zip","rechtsprechung",false]