[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenrberg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenrberg","Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenrberg\u002Fxml.zip",1267499,"§ 28","28","Anderweitige Verfahren und Entscheidungen","Einwendungen und Einreden","Die Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel nicht verfolgen, wenn 1.für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist, ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für einen Rechtsverlust entschieden wird, oder\n2.in einem Verfahren auf Zusammenführung des Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnungen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.\nNummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren ohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.","SACHENRBERG - Allgemeine Bestimmungen - Einwendungen und Einreden - § 28 Anderweitige Verfahren und Entscheidungen\n\nDie Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel nicht verfolgen, wenn 1.für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist, ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für einen Rechtsverlust entschieden wird, oder\n2.in einem Verfahren auf Zusammenführung des Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnungen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.\nNummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren ohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Restflächen","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Übergroße Flächen für den Eigenheimbau","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Andere Flächen","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Unredlicher Erwerb","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Geringe Restnutzungsdauer","31",[],false]