[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenrberg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenrberg","Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenrberg\u002Fxml.zip",1267513,"§ 42","42","Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts","Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts","(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über 1.die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),\n2.die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und\n3.die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).\n(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß 1.die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),\n2.die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),\n3.die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),\n4.die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und\n5.die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)\nals Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.","SACHENRBERG - Bestellung von Erbbaurechten - Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts - § 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts\n\n(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über 1.die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),\n2.die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und\n3.die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).\n(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß 1.die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),\n2.die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),\n3.die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),\n4.die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und\n5.die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)\nals Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Bestimmung des Bauwerks","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Wohnungserbbaurecht","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Mehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück, Gesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Regelmäßiger Zins","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Verzinsung bei Überlassungsverträgen","45",[],false]