[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenrberg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenrberg","Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenrberg\u002Fxml.zip",1267515,"§ 44","44","Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins","Bestimmungen zum Vertragsinhalt","(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.\n(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1.der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder\n2.einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.\nDer Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.","SACHENRBERG - Bestellung von Erbbaurechten - Bestimmungen zum Vertragsinhalt - § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins\n\n(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.\n(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1.der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder\n2.einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.\nDer Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Regelmäßiger Zins","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Bestimmung des Bauwerks","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Verzinsung bei Überlassungsverträgen","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Zinsanpassung an Nutzungsänderungen","47",[],false]