[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sachenrberg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sachenrberg","Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsachenrberg\u002Fxml.zip",1267516,"§ 45","45","Verzinsung bei Überlassungsverträgen","Bestimmungen zum Vertragsinhalt","(1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erbbauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes und der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die Zeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der Restwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wertminderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines Angebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.\n(2) § 51 Abs. 1 ist auf die Verzinsung des Gebäuderestwerts entsprechend anzuwenden.\n(3) Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn der Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen ein neues Gebäude errichtet hat.","SACHENRBERG - Bestellung von Erbbaurechten - Bestimmungen zum Vertragsinhalt - § 45 Verzinsung bei Überlassungsverträgen\n\n(1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erbbauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes und der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die Zeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der Restwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wertminderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines Angebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.\n(2) § 51 Abs. 1 ist auf die Verzinsung des Gebäuderestwerts entsprechend anzuwenden.\n(3) Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn der Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen ein neues Gebäude errichtet hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Regelmäßiger Zins","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Zinsanpassung an Nutzungsänderungen","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Zinserhöhung nach Veräußerung","48",[],false]