[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-safleischwig-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"safleischwig","Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsafleischwig\u002Fxml.zip",9760798,"§ 2","2","Geltungsbereich",null,"(1) Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.\n(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und 1.ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder\n2.juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.\nBei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft.","SAFLEISCHWIG - § 2 Geltungsbereich\n\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.\n(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und 1.ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder\n2.juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.\nBei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen. 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Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.\n2. Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen.\n3. Hat das Finanzgericht in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der Bundesfinanzhof in einem Endurteil die Klage als unzulässig abweisen.","2025-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520134.zip","rechtsprechung",{"title":48,"ecli":49,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":46},"BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40\u002F23 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2024:BA.190224.VIIB40.23.0","1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken.\n2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch unterliegt (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2022 - VII B 85\u002F21, BFHE 275, 482).","2024-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450042.zip",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":46},"BFH, Beschl. v. 22.09.2022 – VII B 183\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:B.220922.VIIB183.21.0","NV: Hat die Zollverwaltung bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen durchgeführt, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG ist, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO führt.","2022-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250174.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":17,"date":62,"source_url":63,"source_type":46},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.06.2022 – 1 BvR 2888\u002F20, 1 BvR 1152\u002F21, 1 BvR 1153\u002F21, 1 BvR 1154\u002F21, 1 BvR 1155\u002F21, 1 BvR 1156\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220601.1bvr288820","2022-06-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE449062201.zip",false]