[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-101":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753615,"§ 101","101","Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung","Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger","Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere 1.Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;\n2.Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;\n3.den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;\n4.den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;\n5.relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;\n6.berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;\n7.Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;\n8.Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.","SAG - Abwicklung - Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger - § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung\n\nBei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere 1.Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;\n2.Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;\n3.den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;\n4.den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;\n5.relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;\n6.berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;\n7.Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;\n8.Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 100","Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung","100",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 99","Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung","99",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 98","Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung","98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 102","Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans","102",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 103","Anforderungen an den Restrukturierungsplan","103",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 104","Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans","104",[],false]