[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753619,"§ 105","105","Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen","Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger","(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.\n(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.","SAG - Abwicklung - Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger - § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen\n\n(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.\n(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Anforderungen an den Restrukturierungsplan","103",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 107","Übertragung","107",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108","Mehrfache Anwendung","108",[],false]