[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753621,"§ 107","107","Übertragung","Allgemeine Vorschriften","(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1.die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf a)einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder\nb)ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),\n2.ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).\n(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.\n(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.","SAG - Abwicklung - Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen - Allgemeine Vorschriften - § 107 Übertragung\n\n(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1.die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf a)einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder\nb)ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),\n2.ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).\n(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.\n(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 106","Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren","106",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 105","Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen","105",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 104","Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans","104",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 108","Mehrfache Anwendung","108",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 109","Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers","109",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 110","Auswahl der Übertragungsgegenstände","110",[],false]