[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-130":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753645,"§ 130","130","Vermögenslage des Brückeninstituts","Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut","(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.\n(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.","SAG - Abwicklung - Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen - Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut - § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts\n\n(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.\n(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 129","Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts","129",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 128","Verfassung des Brückeninstituts","128",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 127","Rückübertragungen","127",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 131","Rück- und Weiterübertragungen","131",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 132","Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung","132",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 133","Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft","133",[],false]