[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-147":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753662,"§ 147","147","Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger","Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen","Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.","SAG - Abwicklung - Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen - Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen - § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger\n\nFührt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 146","Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung","146",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 145","Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung","145",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 144","Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung","144",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 148","Schutzbestimmungen für Sozialpläne","148",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 149","Anordnung eines Rechtsformwechsels","149",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 152a","Anwendungsbereich","152a",[],false]