[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-178":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753703,"§ 178","178","Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder","Maßnahmen des Ausschusses","(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.\n(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.","SAG - Weitere Befugnisse - Maßnahmen des Ausschusses - § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder\n\n(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.\n(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 8","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 177","Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung","177",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 176","Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen","176",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 175","Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen","175",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 178a","Auskunfts- und Vorlageverlangen","178a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 178b","Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort","178b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 179","Rechtsschutz","179",[],false]