[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-181":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753709,"§ 181","181","Haftungsbeschränkung","Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen","Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.","SAG - Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen - § 181 Haftungsbeschränkung\n\nAbweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 180","Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen","180",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 179a","Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren","179a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 179","Rechtsschutz","179",[],[],false]