[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753510,"§ 32","32","Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung","Gruppeninterne finanzielle Unterstützung","(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen: 1.der Aufsichtsbehörde,\n2.der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,\n3.der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und\n4.der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1.den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,\n2.detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,\n3.eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und\n4.eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.\n(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.","SAG - Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention - Gruppeninterne finanzielle Unterstützung - § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung\n\n(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen: 1.der Aufsichtsbehörde,\n2.der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,\n3.der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und\n4.der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1.den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,\n2.detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,\n3.eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und\n4.eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.\n(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Offenlegungspflichten","35",[],false]