[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753513,"§ 35","35","Offenlegungspflichten","Gruppeninterne finanzielle Unterstützung","(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.\n(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 sind anzuwenden.","SAG - Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention - Gruppeninterne finanzielle Unterstützung - § 35 Offenlegungspflichten\n\n(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.\n(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 sind anzuwenden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Abberufung der Geschäftsleitung","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Vorläufiger Verwalter","38",[],false]