[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753526,"§ 44","44","Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten","Abwicklungsplanung","Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.","SAG - Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung - Abwicklungsplanung - § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\n\nDie Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42a","Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung","42a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist","47",[],false]