[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-49a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753533,"§ 49a","49a","Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten","(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.\n(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.","SAG - Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung - Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten - § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\n\n(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.\n(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49b","Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten","49b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49c","Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","49c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49d","Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten","49d",[],false]