[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753561,"§ 57","57","Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten","Abwicklungsfähigkeit","(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.\n(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei 1.auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,\n2.die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und\n3.kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.\n(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU genannten Aspekte.\n(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.\n(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.\n(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.","SAG - Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung - Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals - Abwicklungsfähigkeit - § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten\n\n(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.\n(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei 1.auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,\n2.die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und\n3.kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.\n(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU genannten Aspekte.\n(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.\n(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.\n(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Kapitel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 56","Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung","56",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 55","Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten","55",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 54","Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung","54",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 58","Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen","58",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 58a","Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen","58a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 59","Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung","59",[],false]