[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753572,"§ 61","61","Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften","(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die 1.im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder\n2.im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).\n(2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.\n(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.","SAG - Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung - Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals - Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften - § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften\n\n(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die 1.im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder\n2.im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).\n(2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.\n(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.",{"teil":20,"abschnitt":21,"kapitel":22},"Teil 3","Abschnitt 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 60a","Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten","60a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 60","Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen","60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 59","Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung","59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften","64",[],false]