[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sag-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sag","Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsag\u002Fxml.zip",9753582,"§ 69","69","Bewertung; gerichtliche Überprüfung","Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse","(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird, 1.stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder\n2.nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.\n(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.","SAG - Abwicklung - Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse - § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung\n\n(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird, 1.stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder\n2.nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.\n(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 68","Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung","68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 67","Abwicklungsziele","67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 66a","Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung","66a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 70","Sachverständiger Prüfer","70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 71","Zwecke der Bewertung","71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 72","Grundsätze der Bewertung","72",[],false]