[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sanktdg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sanktdg","Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsanktdg\u002Fxml.zip",1267877,"§ 6","6","Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung","Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung","(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,\n2.für Zwecke der Strafverfolgung,\n3.für Zwecke der Gefahrenabwehr,\n4.zum Zwecke der Besteuerung oder\n5.zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.\nGesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.\n(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.\n(3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.","SANKTDG - Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung - § 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\n\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,\n2.für Zwecke der Strafverfolgung,\n3.für Zwecke der Gefahrenabwehr,\n4.zum Zwecke der Besteuerung oder\n5.zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.\nGesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.\n(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.\n(3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Informationsaustausch mit ausländischen Stellen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung","9",[],false]