[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sanktdg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sanktdg","Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsanktdg\u002Fxml.zip",1267879,"§ 8","8","Informationsaustausch mit ausländischen Stellen","Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung","(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der 1.Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,\n2.Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsachen.\n(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.","SANKTDG - Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung - § 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen\n\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der 1.Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,\n2.Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsachen.\n(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Meldepflichten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)","11",[],false]